Mittwoch, 17. August 2011

Deutsche Zentralinkasso Massen-Mahnungen bevor die Lichter ausgehen ?

Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH in-kassiert für die Firmen IContent GmbH sowie für die Webtains GmbH und versendet hierbei per Post zugestellte Schreiben, welche  die mit Inkasso-Gebühren angereicherten üblichen 96,- Euro für ein angebliches Internetabonnement einziehen möchte. Gegenwärtig werden Inkassobriefe mit Kopien von Urteilen (vorzugshalber vom Amtsgericht Dortmund) angereichert, welche Einzelfallentscheidungen sind und nicht verallgemeinert werden können.

 Es geht dabei um den Forderungseinzug für die Kostenfallen von: outlets.de, drive2you.de, routenplaner.de, um nur die wichtigsten zu nennen.

Tausende Verbraucher sind deshalb verunsichert und wenden sich ratsuchend an die Verbraucherzentralen sowie die Medien im Internet und beim Fernsehen.

Akte 2011 hat dies zum Anlass genommen, um in der Sendung vom 16.8.2011 nochmals auf die Hintergründe und die Fakten zur gegenwärtigen Mahndroh-Kulisse der Zentral Inkasso hinzuweisen:


Die Tricks der Abofallenbetreiber von verbraucherinfoTV

Nachdem das BerlinerKammergericht bereits am 15.September 2009 die Registrierung der Deutsche Zentral Inkasso GmbH widerrufen hatte, wurde von dieser das Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt.

Bereits am 26. Januar 2011 hatte die Präsidentin des Kammergerichts Berlin mitgeteilt:

„Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt.” (Die Erklärung des Kammergerichts ist nachzulesen unter: www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20110126.1540.328457.html)

Nunmehr soll am 25.08.2011 endgültig über das weitere Schicksal dieser dubiosen Inkassofirma vom Berliner Gericht entschieden werden und es wird von unserer Seite stark angenommen und gehofft, daß dort endlich mal Nägel mit Köpfen gemacht werden und die Lichter endgültig ausgehen.

In einer aktuellen Presse-Erklärung sagt die Verbraucherschutzzentrale Schleswig-Holstein am 26.7.2011

Deutsche Zentral Inkasso und das Urteil aus der Provinz

inkasso 2 Zahlreiche Verbraucher kommen derzeit aufgeregt in die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein mit Post von der Deutschen Zentral Inkasso und einem einschüchternden Anhang.
Im Grunde geht es mal wieder um Internetabofallen und das Eintreiben der hierfür in Rechnung gestellten Kosten. Doch dieses Mal befindet sich im Anhang zu dem Inkassoschreiben ein Urteil (AZ.: 58 C 6/10 (70)) des Amtsgerichtes Langen (ein kleiner Ort südlich von Frankfurt a. M.), das die Adressaten stark verunsichert. Hier wurde ein Verbraucher dazu verurteilt, die Kosten für das Abo zu zahlen.
Auch hier heißt es, Ruhe bewahren. Zum einen gibt es bereits eine Vielzahl von Urteilen, die weitaus ausführlicher und juristisch präziser das Gegenteil besagen. Zum anderen stammt dieses Urteil wohl aus der Feder eines Richters, der sich nicht sehr ausführlich mit der Materie beschäftigt haben kann. Hätte er dies getan, wären ihm die zahlreichen juristischen Bedenken in Bezug auf den versteckten Preishinweis und die entsprechende Rechtsprechung bekannt gewesen.

Verbraucher die sich nicht einschüchtern lassen wollen und bisher noch keinen Widerspruch gegen die Inkasso-Briefe geschickt haben, können gerne ein Musterschreiben der Verbraucherzentralen verwenden und dieses per Einschreiben hinschicken. Wer bereits widersprochen hat, braucht weiterhin nichts zu tun, es sei denn, es käme ein echter MAHNBESCHEID von einem deutschen Amtsgericht (wird mit gelbem Umschlag per Post zugestellt) - diesem sollte unbedingt ebenfalls widersprochen werden !

Also nochmal:

Wichtig zu wissen:



  • Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Inhalt, Laufzeit und Kosten des Vertrages zustande.


  • Anbieter muss Verbraucher über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht ordnungsgemäß in Textform belehren.


  • Gespeicherte IP-Adressen stellen kein Beweis für Vertragsschluss dar.


  • Ein negativer Schufa - Eintrag ist nicht zulässig, wenn eine Forderung bestritten wurde. Betroffene sollten gegen unberechtigte Forderungen deshalb unbedingt nachweisbar Widerspruch einlegen.


  • Ein Musterbrief zur Abwehr der Forderung ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich oder kann ... hier heruntergeladen werden.


  • Verbraucher, die den Musterbrief bereits im vergangenen Jahr an Premium Content nachweisbar versandt haben, sollten eine Kopie dieses Schreibens an das Inkassobüro zur Information senden.

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