Montag, 2. Mai 2011

Deutsche Zentralinkasso tritt Mahnungswelle los wie wehren ?

Zur Zeit erreichen tausende Verbraucher massenhaft versendete Mahnschreiben einer Inkassofirma mit dem Namen " Deutsche Zentralinkasso GmbH ". Diese inkassiert für die Kostenfallen der Firmen IContent GmbH sowie für die Webtains GmbH und versendet hierbei Schreiben, welche  die mit Inkasso-Gebühren angereicherten üblichen 96,- Euro für ein angebliches Internetabonnement einziehen möchte.

Es geht dabei um den Forderungseinzug für die Kostenfallen von: outlets.de, drive2you.de, abroutenplaner.de, um nur die wichtigsten zu nennen

Gegen diese Firma erging vor dem Berliner Kammergericht ein (nichts rechtskräftiger Beschluss ) um der Firma die Lizenz zu entziehen.

Der Berliner Kurier schreibt am 12. Januar 2011:

Eine immer wieder gemachte Erfahrung im Umgang mit Inkasso-Diensten: Je unbegründeter die Geldforderung ist, die da gestellt wird, desto heftiger sind die Drohungen. Dabei ist etwa das Kammergericht Berlin als Aufsichtsbehörde für die in der Hauptstadt zugelassenen Inkassodienste der Auffassung: Bevor ein Inkassodienst ans Eintreiben einer Forderung geht, muss er erst mal prüfen, ob es dafür überhaupt eine rechtliche Begründung gibt. Und weil sie genau diese Prüfung unterlassen haben soll, entzog das Kammergericht der "Deutschen Zentral Inkasso GmbH" die Zulassung.
Quelle: Berliner Kurier

 Auf der Webseite der Zentralinkasso wird mit Urteilen bei den Verbrauchern Angst geschürt, welche anscheinend zu Gunsten der Abzocker ausfielen

Mit den gegenwärtigen Mahnschreiben soll bei dem Verbraucher noch mehr Druck entstehen und der Eindruck vermittelt werden, die Forderungen der Internetabzocker seien berechtigt und würden unmittelbar vor der gerichtlichen Geltendmachung stehen.

Lassen Sie sich davon nicht täuschen. Die Verbraucherschutzverbände warnen davor, sich unter Druck setzen zu lassen und auf die nicht bestehenden Forderungen zu zahlen.

Auf dem Internetauftritt der Deutschen Zentral Inkasso GmbH wird mit einem Urteil des AG Witten geworben, welches dem Internetabzocker outlets.de Recht gibt und die Klage eines Verbrauchers abweist. Dabei handelt es sich aber um einen Einzelfall. Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, darf bezweifelt werden.

Weiterhin droht die Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit einem SCHUFA-Eintrag. Allerdings ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH nach Auskunft der SCHUFA nicht als Vertragspartner bekannt.

Nach wie vor gilt, dass Sie sich nicht beunruhigen lassen müssen.

Daß es nämlich auch zahlreiche Urteile gibt, welche zu Gunsten der klagenden Verbraucher ausfielen, verschweigt die Inkassofirma.

In zahlreichen Internetforen tauschen sich verunsicherte Verbraucher aus und es gibt Hinweise, daß Bankkonten der Inkassofirma zum 10.5.2011 von Seiten der Bank gekündigt worden sind. Sind also die gegenwärtigen Massenmahnungen ein Rundumschlag, bevor bei der Zentralinkasso die Lichter ausgehen ???

Wie sollten Sie reagieren, falls Sie nicht gewillt sind, das System der Abzocke zu unterstützen ??

Teilen Sie dem Inkassobüro kurz und bündig mit, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei und Sie der Forderung insgesamt widersprechen. Das schicken Sie per Einschreiben/Rückschein hin und warten erst mal ab, ob ein echter Mahnbescheid eines deutschen Amtsgerichts kommt. Diesem widersprechen Sie.

Nun wären die Abzocker wieder am Zug und müssten erst mal mit Gerichtskosten in Vorlage treten, für ein Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang, nachdem das Frankfurter Amtsgericht erst vor kurzem zu Ungunsten von Abofallenbetreibern geurteilt hat:

Die dortige Richterin hatte zu beurteilen, ob der Preishinweis auf der Seite download-service.de so deutlich gestaltet ist, dass es hier zu einem 2-Jahres-Vertrag über 192,- € (pro Monat 8,- €) gekommen sei.

Dies verneinte die Richterin. Der hier in Frage stehende Preishinweis sei eine allgemeine Geschäftsbedingung, die für den Verbraucher i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB überraschend sei und somit nicht Vertragsbestandteil werde.

Infolgedessen fehlt den Forderungen die Rechtsgrundlage.

Besonders pikant war auch die weitere Ausführung der Richterin:

“Welche Dienste die Beklagte überhaupt anbietet, die einen Mehrwert für den Nutzer darstellen würden, bleibt auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unklar.”

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherschutzzentrale SH vom 1.4.2011 

Die Kostenfalle outlets.de war von den Markenschützern von Opsec der Negativ-Preis "Das schwarze Schaf" verliehen worden, nachdem sich hunderte Verbraucher über das Geschäftsgebaren beschwert hatten.

Die Gründe für die "Preisverleihung" laut Opsec:
Die Masche des Schwarzen Schafes: Bis zu 80 % sparen – dieses Werbeversprechen des Online-Shops outlets.de klingt auf den ersten Blick viel versprechend, wäre da nicht ein großer Haken in Form eines zweijährigen kostenpflichtigen Abonnements, das man abschließt, um den Shop überhaupt nutzen zu können. Von dieser Mitgliedschaft haben die betroffenen Verbraucher jedoch erst durch den Erhalt einer Rechnung erfahren. Das Problem und somit der Hauptkritikpunkt an dem Online-Portal ist, dass nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird. So befinden sich auf der Startseite überhaupt keine Hinweise. Auf der Anmeldeseite werden die Gebühren in Höhe von 96 Euro und die Vertragslaufzeit von zwei Jahren zwar erwähnt, jedoch oben rechts auf der Seite, wo es leicht übersehen wird, zumal man für das Ausfüllen der Anmeldemaske nach unten scrollen muss und den Hinweis dann nicht mehr sieht. Eine betroffene Verbraucherin hat im vergangenen Jahr gegen die Betreiberfirma von outlets.de geklagt und vom Amtsgericht Leipzig Recht erhalten. Es sei kein Vertrag zustande gekommen, da auf der Seite kein ausreichender Hinweis auf die Kosten zu finden war. Zudem war zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens auch die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend. Diese sollte nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein, sondern auch an der Stelle, an der man sich mit seinen persönlichen Daten anmeldet.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen